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Externe Verkehrsleitung

Laut gesetzlicher Definition ist die Kernaufgabe des Verkehrsleiters die „tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens“. 

 

das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge

die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente

die grundlegende Rechnungsführung

die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften) sowie

die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften und Ladungssicherung)

Letztendlich benötigt jedes Unternehmen des gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehrs seit dem 4. Dezember 2011 einen Verkehrsleiter, so wie es zuvor auch schon eine fachkundige Person, die zur Leitung der Verkehrsgeschäfte bestellt war, geben musste. Die generell vom Anwendungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ausgenommenen Betriebsarten bleiben durch die Neuregelung unberührt.

 

Da seit dem 21. Mai 2022 auch für Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen bis einschließlich 3,5 Tonnen im Rahmen von grenzüberschreitenden Beförderungen  eine Gemeinschaftslizenz erforderlich ist (Verordnung (EU) 2020/1055), benötigen auch diese Unternehmen einen Verkehrsleiter.

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